Gasservice Böhme UG
                  Gasservice Böhme UG                        

Allgemeine Geschäftsbedingung

 

1.Allgemeines

 

1.1 Vorbemerkungen

Die Gasservice Böhme UG  (nachfolgend kurz Auftragnehmer),

bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die für die Prüfung an Flüssiggastanks bis 3 t Inhalt an. Unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer seine Leistungen anbietet und welche

Leistungsinhalte hiervon im Einzelnen umfasst sind, wird durch den Angebotsvorschlag

an den Auftraggeber und die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.

 

1.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

2. Vertragsschluss

 

2.1. Basierend auf  unverbindlicher Angebotsvorschlag.

2.2. Dieser Angebotsvorschlag und dazugehörige Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind

freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet

sind. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.

Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige

Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

2.3. Ein Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt erst zustande,

wenn der Auftraggeber den ihm übersandten Angebotsvorschlag unterschrieben

(per Post, per Telefax, per E-Mail-Scan oder per online Auftragsbestätigungsformular) an

den Auftragnehmer zurückgesandt (nachfolgend kurz Auftragserteilung) und der Auftragnehmer

diesen Angebotsvorschlag innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang ausdrücklich

angenommen (nachfolgend kurz Auftragsbestätigung) hat (per E-Mail, per Post, per Telefax).

Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der

Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

3. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen

diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Gasservice Böhme UG

90513 Zirndorf Schwalbenstrasse 29a ( Mail gasservice@web.de), mittels einer

eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren

Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des

Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen,

so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt,

zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags

unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im

Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

4. Durchführbarkeit

4.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben (Ziffer 2.1.) richtig

und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass eine der Angaben unzutreffend ist und

die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder

insgesamt erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht

mit den in Ziffer 15.2. beschriebenen Folgen zu.

4.2. Abgesehen von unzutreffenden Angaben des Auftraggebers können Umstände eintreten,

die eine Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung unmöglich machen, dann braucht der Auftrag nicht angenommen werden oder durchgeführt werden.

 

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag besteht ausschließlich aus den nachfolgenden

Dokumenten: dem Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ohne Anlagen),

dem unterschriebenen Angebotsvorschlag des Auftraggebers (= Auftragserteilung) sowie

der Angebotsannahme des Auftragnehmers (= Auftragsbestätigung des Auftragnehmers).

Falls mehrere Angebotsvorschläge aufgrund von nötigen Änderungen erstellt und an den

Auftraggeber versandt werden, so kann die Auftragserteilung immer nur auf dem letzten

Angebotsvorschlag des Auftragnehmers basieren.

5. Auslegung des Vertrages

5.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält eine abschließende und umfassende

Beschreibung des Leistungsgegenstandes und geht allen anderen Dokumenten vor. Der

Auftragnehmer übernimmt über die ausdrücklich im Vertrag geregelten Leistungen hinaus

keine weitergehenden Liefer- und Leistungsverpflichtungen.

5.2. Die Parteien sind sich einig, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen – insbesondere keine

der Gewährleistungen oder Beschaffenheitsmerkmale, keine der Beschreibungen des Vertragsgegenstandes oder des Liefer- und Leistungsumfangs, keine der Eigenschaftsfestlegungen

und keine der technischen Daten – als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen ist. Bei all

diesen Angaben handelt es sich, unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung, um Beschaffenheitsvereinbarungen

im Sinne der §§ 433 II 1 bzw. 633 II 1 BGB.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben (Ziffer 2.1.) richtig

und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass eine der Angaben unzutreffend ist und

die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder

insgesamt erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht

mit den in Ziffer 15.2. beschriebenen Folgen zu.

6.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen.

6.3. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies

nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.

6.4. Die Füllstandsmessung an Flüssiggastanks erfolgt - bis auf Ausnahmen im gewerblichen Bereich - mittels ungeeichter und ungenauer Messeinrichtungen (Ungefährmessungen). Das im Fahrzeugtank zwischengelagerte Flüssiggas wird restlos in den Kundentank zurückgepumpt.

Geringe Gasverluste bei der Prüfung sind verfahrensbedingt jedoch nicht zu vermeiden. Für abweichende Füllstände vorher/nachher leisten wir keinen

Kostenersatz.

7. Durchführung

7.1. Der Auftragnehmer kann die ihm obliegenden Leistungen durch einen von ihm ausgewählten Unterauftragnehmer ganz oder teilweise durchführen lassen.

7.2. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig

und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; dies muss schriftlich erfolgen. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den

dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7.3. Der Kunde hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses ausdrücklich umfasst.

7.4. Dem Kunden obliegen auf seinem Grundstück bzw. Betriebsgelände alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die

Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind. Wird Einparkhilfe durch den Kunden oder einen Beauftragten beim Befahren des Grundstücks nicht geleistet, weisen wir auf die Gefahr der Entstehung von Schäden an dessen Grundstück und Gebäuden und (Mit-) Verantwortlichkeit hin.

7.5. Der Kunde ist verpflichtet, sich über die geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas zu informieren und diese Vorgaben einzuhalten. Die Beschaffung entsprechender Genehmigungen ist ausschließlich seine Sache.

7.6. Er erklärt sein Einverständnis, dass im Falle des Nichtbestehens des Stromeinspeise-Prüfverfahrens (SEP) und bei der Schallemissinsprüfung  sein Grundstück zum Zweck der

Nachisolierung an den Hebeösen bzw. zum anlegen eines dritten Sensors aufgegraben werden kann.

8. Fristen und Termine, höhere Gewalt

8.1. Fristen für die Durchführung von Prüfungsvorbereitungsarbeiten gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind oder wenn bei Auftragsvergabe eine stichtagsgenaue Prüfung vereinbart wurde. Im Übrigen gelten Ausführungszeiten stets nur annähernd und sind nicht als Fix- Termine zu verstehen. Die Ausführung beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten klargestellt und sich beide Vertragsparteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Insbesondere müssen alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Ferner müssen alle wesentlichen technischen Punkte geklärt sein. Die Einhaltung des Termins setzt die Erfüllung der vom Kunden geschuldeten Mitwirkungshandlungen (s. 4.5. –4.8.) voraus; erst ab deren vollständiger Erbringung sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde - ab deren Eingang kann der Kunde uns

eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich setzen und geraten wir erst dann in Verzug. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

8.2. Ereignisse höherer Gewalt (extreme Witterungs- und Verkehrsverhältnisse) berechtigen uns, die Dienstleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Erbringung der Dienstleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Krankheit, Transporthindernisse, Behördliche Maßnahmen, Rohmaterialmangel - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung). Wird die von uns geschuldete Leistung durch solche Umstände verzögert, steht dem Kunden das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 oder 3 BGB verweigern, leisten wir Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer 14.

9. Abnahme

9.1. Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, hat sich der Kunde von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen. Das Personal hat die Anweisung, Rapportzettel dem Kunden - soweit möglich - zur Unterschrift vorzulegen. Mit der Unterschrift erkennt der Kunde die Ausführung der Leistung an und erklärt gleichzeitig deren Abnahme. Auch die Wiederinbetriebnahme der Anlage gilt als Abnahme.

Im kaufmännischen Verkehr hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Durchführung der Prüfungsarbeiten zu untersuchen, sofern dies möglich ist. Zeigt sich ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich - d.h. bei erkennbaren Mängeln sofort, jedoch spätestens binnen 6 Tagen nach

Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - anzuzeigen.

Im nicht kaufmännischen Verkehr werden Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, nur berücksichtigt, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern des Kunden und binnen 14 Tagen nach erbrachter Leistung und Abnahme beanstandet werden.

Gesetzliche Verjährungsfristen werden hierdurch nicht verkürzt.

9.2. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen können wir auch Teilabnahmen verlangen.

9.3. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen Ziffer 9.1. dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.

9.4. Zur Durchführung der Arbeiten ist in der Mehrzahl der Fälle Zugang zum Hauptabsperrhahn (innerhalb oder außerhalb des Hauses), erforderlich. Hilfe für die Wiederinbetriebnahme von Heißthermen seitens des Auftrahnehmers erfolgt nur bei Anwesenheit des Betreibers oder eines Beauftragten. Bei Nichtanwesenheit von Betreiber oder Beauftragtem wird die Gasversorgung am Tank abgestellt und ist vom Betreiber in eigener Verantwortung zur Wiederinbetriebnahme der

Verbrauchsgeräte durch ihn oder einen Beauftragten zu öffnen. Haftung für hierdurch anfallende Mehrkosten oder für nachträglich geltend gemachte Schäden an Einrichtungen oder Grundstücken des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

10. Preise und Zahlungsbedingungen

10.1. Maßgeblich ist der von uns im Angebot genannte, ansonsten der von uns für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte

Preis, zu dem die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt - zugerechnet wird.

10.2. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.3. Der Auftraggeber kann gegenüber unseren Forderungen mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.4. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur, soweit es sich auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis bezieht.

10.5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten (bei gewerblichen Kunden: 8 Prozent-Punkten) über dem durch die Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz zu verlangen. Der konkrete Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer hierdurch unberührt, ebenso die Möglichkeit des Kunden das Nichtentstehen bzw. einen wesentlich geringeren Schaden nachzuweisen. Mahnkosten werden je Mahnschreiben mit 5,-. € berechnet.

11. Eigentumsvorbehalt:

11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus dem Auftrag gegen den Kunden zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen und Anlagenteilen vor. Dies gilt nicht, soweit die Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 120% übersteigt. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, ist Aufrtragnehmer unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu unterrichten.

11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Vorankündigung und Ablauf einer angemessen Nachfrist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände abzubauen und wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt nicht für Gegenstände, die infolge untrennbarer Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind. Die Kosten für den Ausbau sind von dem Kunden zu tragen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11.3. Die Verarbeitung oder Verbindung von Gegenständen erfolgt stets für uns als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis

der Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde verwahrt die im (Mit-) Eigentum stehenden Gegenstände dann unentgeltlich.

11.4. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Kunde hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderung aus der Geschäftsverbindung sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung schriftlich zu bestätigen.

12. Vertragsrücktritt; Terminabsagen, -änderungen und vergebliche Anfahrt bei fortbestehendem Auftrag (Verzug)

12.1. Ein Vertragsrücktritt (Storno / Kündigung) bedarf der Schriftform. Bei dessen Bestätigung durch den Auftragnerm berechnen wir Stornokosten in Höhe von 25% der Auftragssumme, nach erfolgter Sachverständigenbestellung erhöht sich der Prozentsatz auf 30%. Als Nachweis gilt die Terminzusage der Sachverständigenorganisation (ZÜS/TÜV). Dem Kunden bleibt vorbehalten, dem Auftzragnehmer einen wesentlich geringeren Schaden oder das Nichtentstehen eines Nachteils nachzuweisen. Nach Möglichkeit bemühen wir uns um einen Ersatzauftrag in zumutbarer Nähe zur Freistellung des Kunden.

12.2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten melden Sie uns bitte Abwesenheiten (z B. Urlaub. Ruhetage bei Gasthäusern, lang anhaltende Krankheiten etc.) so früh als möglich.

Bei nicht Zugänglichkeit des Flüssiggastanks am Prüfungstermin berechnen wir eine Vergebliche Anfahrt mit 110,-€ brutto.

Auf die Abnahmepflicht des Kunden finden i.Ü. die Vorschriften des Gläubigerverzugs Anwendung. Stehen dem Auftragnehmer danach

Ersatzansprüche zu, so hat der Kunde insbesondere den entstandenen Aufwand zu ersetzen. Dieser wird wie folgt pauschaliert:

Bei vergeblicher Anfahrt vor Sachverständigenbestellung berechnen wir 20% des Angebotspreises. Nach Sachverständigenbestellung berechnen wir 30% des Angebotspreises zuzüglich der uns von der Sachverständigenorganisation berechneten Kosten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, dem Auftragnehmer einen wesentlich geringeren Schaden oder das Nichtentstehen eines Nachteils nachzuweisen.

12.3. Im Übrigen ist der Auftragnehmer im Fall des Verzugs des Kunden berechtigt, vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten.

13. Gewährleistung, Schadensersatz

13.1. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme der Anlage.

13.2. Im Fall begründeter und rechtzeitiger Mängelrügen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängel durch Nachbesserung zu beheben. Ein Recht, etwaige Mängel ohne Zustimmung des Auftragnehmers und auf dessen Kosten selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder hieraus abgeleitete Ansprüche auf Preisminderung zu stellen, steht dem Kunden solange nicht zu. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, ungeeignetes Arbeitsmaterial und dergleichen entstehen, kommt der Auftragnemer daher nicht auf.

13.3. Der Auftragnehmer kann die vom Kunden geforderte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit einem unverhältnismäßigen

Kostenaufwand möglich ist.

13.4. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Auftraggeber, der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, wegen Sachmängeln eingebauter neuer Sachen verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung, beim Einbau gebrauchter Sachen sind in diesem Fall Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

13.5. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 11. verlangen.

14. Schadensersatz, Haftungsausschluss

14.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, Mängeln der Lieferung oder Leistung oder aus sonstigen Gründen, einschließlich Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt oder es sich nicht um die Haftung für eine zugesicherte Eigenschaft handelt. Die Einschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die infolge verspäteter Mitteilung entstanden sind.

14.2. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Auftraggeber, der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, auf Schadensersatz beschränken sich auf den Ersatz solcher Schäden, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund erkennbarer Umstände als Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen können

(vertragstypische Schäden). Dies gilt auch dann, wenn dem Auftragnemer grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ebenso nicht für Schäden, die durch

Produktionsausfälle infolge Energieabschaltung oder aus der Überschreitung der Prüffristen resultieren.

14.3. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

14.5. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten

wir keinen Ersatz.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

15.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2. Erfüllungsort im kaufmännischen Verkehr ist für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Zirndorf.

15.3. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist

gegenüber Vollkaufleuten Zirndorf.

15.4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise der

unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Gasservice Böhme UG

 

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